Subject: Rechtslage zu Vertragsrücktritt gem. Fernabsatzgesetz
Ganz schön raffiniert diese Firma!
Nach anwaltlicher Beratung kam raus, dass das Fernabsatzgesetz nicht für Pauschalreisen gilt (s. § 312 b). Auch kann man sich nicht auf die Reisetermine als "bestimmtem" Termin festlegen, da "bestimmt" im Juristendeutsch halt kein fixierter Termin sondern ein Zeitraum ist, indem man zumutbarer Weise eine Reise antreten kann.
Damit gelten die AGB dieser Firma, wenn sie auf der Website veröffentlicht sind.
Nichts desto Trotz gehe ich hier von systematischer Vorgehensweise aus:
1) Über Dummy-E-Mail-Adressen werden Gewinne versendet
2) Die "Gewinner" versteigern im E-Bay ihren Gewinn
3) Der Auktionsgewinner ersteigert einen Link, den er auch bekommt
4) Der Auktionsgewinner muß schnell buchen, da sonst die Reise verfällt
5) Der Auktionsgewinner informiert sich über die Firma und muss befürchten, eine Kaffeefahrt ersteigert zu haben
6) Im Glauben daran, dass man Online-geschlossene Verträge widerrufen kann, tritt man vom Vertrag zurück
7) Die Firma läßt den Vertragsrücktritt zu, beharrt jedoch auf die Vertragsgebühr gemäß AGB und WEB-Site, da sie lt. oben getroffener Rechtsauskunft damit durchkommt.
Diejenigen, die mitfahren und nicht stornieren, bekommen eine Reise gegen derern Verlauf sie sich nicht wehren können.
Ob die unter 2) gennannten "Gewinner" einen Teil des Auktionserlöses behalten dürfen oder sogar den kompletten Teil abführen müssen wüsste ich gerne.
Mein "Gewinner" gibt es nicht im Telefonbuch, und hat auf E-Mails an ihn nicht geantwortet. Außerdem ist es in der Adresse beispielsweise im Vornamen ein "Andreas" und beim Kontoinhaber eine "Andrea". Ob hier systematische Vorgehensweise erkennbar ist, kann ich nicht sagen.
Mein Lehrgeld habe ich bezahlt, weiter gehe ich gegen diese Firma gerichtlich nicht vor, da es keinen Sinn hat.
Die einzige Möglichkeit ist, im E-Bay systematisch bei Versteigerungen dieser Reisen Fragen an den "Gewinner" zu stellen, ob es sich beim Veranstalter um eine Firma handelt vor der von der Verbraucherzentrale gewarnt wird und ob es sich dabei um eine Kaffeefahrt handelt. Damit wissen zukünftige Auktionsteilnehmer hoffentlich zu würdigen, auf was sie sich einlassen.
Gruß